Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Montag, 16.07.2007 (vor 6451 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Ihren Ausführungen ist noch der Glaube an die Rechtsauslegung nach Satzung anzumerken. Diesen Zahn sollten Sie sich aber ziehen lassen, wie mein Bsp. zeigt:

Meine Tochter mietete sich mehrmals im Jahr mit Unterbrechungen eine Ferienwohnung immer im gleichen Ort in Bayern, um in Ruhe ihre Diplomarbeit zu schreiben und Freizeit dort zu verbringen. Grundsätzlich wohnte sie aber weiter zu Hause, wo sie sich mit ihrer Schwester das Kinderzimmer teilen mußte. Sie besaß also noch nicht einmal ein eigenes Zimmer! Sie meldete sich nur als Feriengast an und zahlte Kurtaxe. Trotzdem bekam sie einen Zweitwohnungssteuerbescheid und zwar über den vollen Jahresbetrag, da sämtliche Aufenthalte zusammengezogen wurden und sich so auf über 1/2 Jahr addierten. Das Landratsamt segnete diese Entscheidung ab und sie legte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht ein.

Das Gericht befaßte sich gar nicht mit der Satzung, sondern urteilte, dass die Gemeinden berechtigt sind, ab einer Verweildauer von 30 Tagen Zweitwohnungssteuer zu erheben, unabhängig davon, ob der Mieter Urlauber ist oder es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Ein Zimmer bei den Eltern, auch wenn es sich wie bei uns nur um eine Mitbenutzung handelt, wird in Bayern als Wohnung gesehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass ein erster Wohnsitz am Studienort z. B. eine Zweitwohnungssteuer bei den Eltern bedingt, wenn für ihn zu Hause sein Kinderzimmer weiterhin zur Benutzung zur Verfügung steht. 2 Objekte = ZWST, unabhängig davon, welches Objekt nun das Kinderzimmer ist. Sie werden es nicht glauben, aber so ist geurteilt worden! Deshalb sind Ihre Ausführungen und Ratschläge auch mit äußerster Vorsicht zu genießen und Betroffene sollten nicht weiterhin das Kinderzimmer bei den Eltern groß herausstellen. Dieser Schuß kann nach hinten losgehen!


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