Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

wie bereits an anderer Stelle erwähnt, hat die Marktgemeinde Oberstaufen natürlich nicht vor, diese Steuer generell bei Urlaubern zu erheben, wer würde dann noch dorthin fahren, da haben Sie schon ganz recht> Durch dieses Gesetz soll der Tourismus in diesem Kurort ja gerade gefördert werden. Deshalb wurde diese Satzung erlassen, die eigentlich nur für die Besitzer/gemeldete Dauerzweitwohnungsmieter der Wohnung gedacht ist, denen man dann eine Vergünstigung bei der ZWST zubilligt, wenn sie ihre Wohnung an Gäste weitervermieten. Dies hat der Richter (bewußt>) übersehen! Aber nur bei dieser Auslegung erhält die Satzung eine gewisse Logik.

Genau dieses Ermäßigungsangebot hat der Vermieter angenommen und seine Wohnung für einen längeren Zeitraum vermietet, mit dem Anspruch, nun weniger ZWST zahlen zu müssen, ohne gleichzeitig für den Mieter diese Steuer zu fürchten.

Bis hierher ist auch noch alles in Ordnung. Der Gemeinde hat aber nicht gefallen, daß der externe Wohnungsbesitzer selbst die Vermietung organisiert hat, denn schließlich sollen an dem Mehr an Urlaubern nicht nur die Händler und Gastwirte verdienen, sondern auch weitere Einheimische, z. B. die Vermietungsagenturen. Deshalb wird in der Satzung (falls nicht bereits geändert) auch nur die Vermietung über Vermittlung durch eine Agentur steuerbegünstigt (§4, Nr. 3 d. Satzung). Auch hat der Lanzeitmietvertrag gestört, denn schließlich gibt es Zeiten in denen der Urlauber nicht anwesend ist, also die Geschäftsleute vor Ort wieder nichts verdienen. An so etwas hatte die Gemeinde natürlich nicht gedacht. Sie ist immer von normal langen Urlaubsaufenthalten ausgegangen. Deshalb wurde auch zuerst versucht, meine Tochter zur Untervermietung zu überreden.

Nachdem der Richter klargestellt hatte (wenigstend das!), daß eine Vermietung über Agentur nicht verlangt werden darf, kam dann der Gemeinde der Gedanke, solch eine Langzeiturlauberin mit einem gemeldeten Mieter gleichzusetzen, weshalb dieser tückische Satz fiel, daß bereits bei Verweilzeiten von über einem Monat diese Steuer erhoben wird. Im Gerichtstermin, bin ich sicher, hat sich die Gemeinde gar nicht klar gemacht, welche absurden Interpretationen zur Satzungsauslegung sich daraus ergeben, dazu habe ich bereits ausgeführt. Als dann diese Punkte angesprochen wurden, wäre es natürlich merkwürdig gewesen, hätte die Gemeinde jetzt zurückgerudert, und dem Richter war sicher auch ein Urteil zugunsten der Gemeinde lieber, hätte er sonst auch noch das Landratsamt rügen müssen, weil diese den Einspruch meiner Tochter schließlich zuvor auch abgelehnt hatten und nur Kurzzeitvermietungen über Agentur billigen wollten.

Der Richter rechnete dann eine über 100-prozentige ZWST für die Wohnung aus, und (vielleicht war ihnen die Sache doch nicht so ganz geheuer>) vermittelte dann, eigentlich seitens der Gemeinde ohne Not, den Kompromiß auf eine reduzierte ZWST ohne Berücksichtigung der Staffelsätze nach anteiliger Jahressteuer bezogen auf Verweilzeit für das zurückliegende Jahr unter der Bedingung, den Mietvertrag für die Zukunft aufzuheben. Der Vermieter (Vertreter der Klägerin)akzeptierte die Aufhebung des Vertrages und sagte zu, unter diesen Steuerbedingungen in Zukunft auf eine Vermietung zu verzichten.

Ich bin sicher, daß dies wieder eine Hetze gegen externe Wohnungsbesitzer ist, denn hätte meine Tochter sich über eine Vermietungsagentur oder in ein Hotel oder bei einem einheimischen Wohnungsbesitzer unter gleichen Bedingungen eingemietet, wäre die Forderung nach ZWST für den Mieter (einheimische Vermieter zahlen diese Steuer ohnehin nicht) nie entstanden. Wenn die Gmeinden also solche Methoden anwenden, um die Gäste in Richtung der einheimischen Vermieter zu dirigieren, weil nur dort keine ZWST-Pflicht droht, ist dies ein massiver Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit (auch das noch!).

Gruß


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