Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

ingrid @, Dienstag, 17.07.2007 (vor 6303 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

da muß ich Dir aber entschieden widersprechen.

In den Satzungen (ZWST und Kurtaxe)der Marktgemeinde Oberstaufen sind folgende Punkte verankert:

1) Die Steuer wird nach Mietwertbescheid des Finanzamts erhoben.
2) Die Steuer fällt nur einmal an.
3) Der Steuersatz ist gestaffelt entsprechend Eigennutzungsvorbehalt: bis zu 1 Monat 25 %, bis zu 3 Monaten 50 %, bis zu 6 Monaten 75 %, länger als 6 Monate 100%.
4) Für die Steuer besteht Gesamtschuldnerhaftung
5) Die Veranlagung zur ZWST bedingt die Zahlung einer Jahreskurtaxe. Diese ist auf Grundlage von 50 Tagessätzen berechnet.

Was ist nun eigentlich die logische Konsequenz dieses Urteils>

1) Da nicht nur ein Zimmer (gemietet oder kostenlos) sondern jedes Bett irgendwo im Haus (meine Tochter teilte sich schließlich ein Zimmer mit ihrer Schwester), als Wohnung anzusehen ist, wie an anderer Stelle festgehalten wurde, fällt wirklich jeder unter die ZWST-Pflicht, der neben diesem Bett an anderer Stelle für wenigstens 31 Tage in einem beitragspflichtigen Ort Urlaub/Besuch macht oder studiert, etc.. Wenn ein Bett als Wohnung angesehen wird dann immer, gleichgültig ob am Melde- oder Urlaubs-/Studienort. Wer also nicht obdachlos ist, hat immer und überall bei Veränderungen diese Steuer zu fürchten!Lt. Satzung fängt die ZWST-Pflicht aber nicht bei 31 Tagen an, sondern ab dem 1. Tag, denn ab 31 Tagen ist bereits 50 % Steuer zu zahlen, der Steuersatz 25 % gibt es für diesen Personenkreis also gar nicht.
Mir liegt natürlich nichts ferner, als diese Steuer schon ab dem 1. Tag zu fordern, aber diese Auslegung des Richters zeigt doch ganz deutlich, dass auch er die Satzung nicht verstanden, bzw. nicht beachtet hat. Wohnungsbesitzer zahlen indes diesen 25 %-igen Satz, wenn sie z.B. die Wohnung zu Mietzwecken zur Verfügung stellen und sich nur einen Selbstnutzungsvorbehalt von höchstens 30 Tagen genehmigen. Wo ist diese unterschiedliche Betrachtungsweise zum Steuersatz zwischen Eigentümer und Mieter/Urlauber in der Satzung nachzulesen>

2) Auch versteht wohl jeder den Satz, dass die Steuer nur einmal anfällt, wohnungsbezogen, also keine Steuersätze von über 100 % für eine Wohnung (was natürlich den Staffelsätzen widerspricht, wie ich zugeben muß, deshalb auch meine Theorie, dass diese Steuer nur für den Eigentümer der Wohnung gedacht ist), nicht so der Richter, der diese Aussage als personenbezogen definiert. Auch hier hat er nicht die Satzung verstanden, bzw. nicht beachtet. Wie kann es sich eine Gemeinde leisten, von jedem einfachen Urlauber zusätzlich zum Mietpreis die ZWST zu erheben, wenn man schon zahlungspflichtig wird bei 15 Tagen Urlaub im Sommer + 16 Tagen im Winter z.B., da mehrere Aufenthalte addiert werden, eben personenbezogen, ein Ehepaar zahlt dann sogar doppelt, für das gleiche Zimmer, denn, nicht vergessen, wie bei 1) ausgeführt, wird ein Bett ja auch als Wohnung im steuerlichen Sinne angesehen. Und hier geht es nicht um wenig Geld: Von diesem Ehepaar hätte also jeder 50 % zu zahlen = 100 % für die Wohnung/das Zimmer, was bei der kleinen Wohnung meiner Tochter (44 qm) immerhin 650 € wären.
Auch wenn sich die Gemeinde freuen würde, denn weitere Urlauber in dieser Wohnung und der Eigentümer für seinen Selbstbehalt zahlen ja noch einmal, ist dies doch wirklich nicht umsetzbar. Wer soll dann bei diesen Nebenkosten noch in Oberstaufen Urlaub machen>

3) Eine ZWST-Pflicht bedingt auch die Jahreskurtaxenpflicht. Die Jahreskurtaxe ist in Tateinheit auch still und heimlich erhöht worden. Wurde sie bisher auf 50 Tagessätze berechnet, fällt dieser Betrag nun schon für Urlauber/Mieter bei 31 Tage an, beim Eigentümer sogar mit dem 1. Tag. Auch hier hat der Richter die Satzung nicht beachtet.

4) Als Problem wurde im Prozess von unserer Seite auch der Datenschutz genannt. Die Berechnung der ZWST nach dem Steuersatz ermittelt durch das Finanzamt, wie es in Oberstaufen geschieht, bedeutet, dass einem Mieter die Steuerdaten zur Wohnung des Eigentümers bekannt gegeben werden müssen, denn schließlich kann jeder einen nachprüfbaren Steuerbescheid verlangen. So ist es auch geschehen: auf dem Steuerbescheid der Mieterin hatte die Gemeinde alle relevanten Daten abgedruckt. Mit diesem Problem hat sich der Richter nicht befasst. Die Bescheide aus 2007 enthalten aufgrund unserer vorgebrachten Bedenken diese Daten nun nicht mehr, dafür ist die Steuer für den Mieter jetzt völlig willkürlich.

Alle diese Punkte besonders der zur Gesamtschuldnerschaft, von mir an anderer Stelle bereits ausgeführt, belegen, dass die ganzen Satzungen mittlerweile nicht mehr so umgesetzt werden, wie es ursprünglich gedacht war. Aufgrund schlechter Formulierungen haben die Gerichte bei jedem Prozeß immer wieder etwas Neues hineininterpretiert. Da ich keinem Gericht mehr zutraue, dieses Labyrinth zu entflechten, habe ich meine Tochter lieber geraten auszusteigen.

Fazit: Die Steuer ist grundsätzlich natürlich von Übel. Würde sie jedoch wenigstens lt. klar formulierter Satzung umgesetzt, wäre schon viel geholfen. Wenn dann auch nicht nur die Zugereisten zur Kasse gebeten würden, könnten auch die Steuersätze gesenkt werden, denn die Gemeinde wird wohl kaum dem Kind eines Einheimischen, das an anderer Stelle mit 1. Wohnsitz gemeldet ist und in den Semesterferien bei den Eltern über 31 Tage lang das Kinderzimmer bezieht, einen ZWST-Bescheid schicken, was jedoch bei dieser Auslegung nur gerecht wäre. Genausowenig werden Hoteliers in Oberstaufen fürchten müssen, dass ihre Gäste mit ZWST traktiert werden, ebensowenig wird dies bei den einheimischen Vermietern geschehen. Deshalb ist das eigentliche Problem, dass ganz willkürlich einzelne Gruppen herausgepickt und abkassiert werden. Bei der Vermieterbranche in Oberstaufen sind die externen Wohnungsbesitzer die Dummen, während die einheimischen mit richterlichem Segen davon verschont werden.

Gruß


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