Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Mittwoch, 18.07.2007 (vor 6449 Tagen) @ ingrid

Liebe Ingrid,

eine Ferienwohnung als reine Kapitalanlage ist immer steuerfrei. Das setzt nach höchstrichterlichem Willen aber voraus, dass der Vermietungswillen objektiv nachprüfbar ist und der Besitzer sich keine Nutzungszeiten für den eigenen Bedarf offen hält, bzw. die Wohnung bei Nichtbelegung nicht selbst nutzen kann. Nachweisbar ist das am einfachsten, wenn man die Wohnung einer Agentur (muss beileibe keine einheimische sein) übergibt und die Eigennutzung vertraglich ausschließt. Spielmasse bleibt für den Besitzer der Ferienwohnung immer noch genug. Aber das hat vor Gericht Bestand - alles andere wird mühsam, ist aber auch möglich.
Genau auf diese Konstruktion zielt die Satzung und ist, wie Sie richtig feststellen, bestimmt nicht so gemeint, dass Touristen von der ZWSt erfasst werden sollen. Da hat der Richter die Gemeinde fast überholt und die Satzung vielleicht ein bisschen zu wörtlich genommen und eigentlich für die Gemeinde eine eher unangenehme Situation geschaffen. Wobei der Satz noch viel tückischer ist, denn die Steuer greift nicht erst ab, sondern bereits bei BIS zu 1 Monat.
Dass in dem Geschäft handfeste Interessen mitspielen, weiß jeder Privatvermieter, der sich mit dem Fremdenverkehrsverein seiner Gemeinde auseinandersetzen muss. Das kann mehr als penetrant werden. Die ZWSt hat da nur einen zusätzlichen Effekt, indem sie Agenturen/ Fremdenverkehrsvereinen die Ferienwohnungsinhaber zutreibt. Irgendjemand verdient eben immer in dem Geschäft (Steuer oder Provision, das ist hier die Frage). Was das „Gemeldetsein“ (= Nutzen einer Nebenwohnung) ursächlich mit dem Innehaben einer Zweitwohnung zu tun hat, wird mir kein Richter erklären können. Denn wie es so klingt, wurde das Innehaben der Erstwohnung mit der meldrechtlichen Hauptwohnung abgetan. Ob das dann Bestand vor dem BVerfG hat, hoffe ich bezweifeln zu dürfen.
Die „Verschonung“ der Einheimischen ist verständlich - die könnten ja bei den nächsten Kommunalwahlen reagieren. Wenn sich das nachweisen lässt, könnte man außerhalb Bayerns da glatt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz anmahnen.:-P
Was mich noch interessieren würde, wären Aktenzeichen und Datum des Urteils.

Gruß


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