Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]

Thomas Weihermüller @, Sonntag, 04.06.2006 (vor 6800 Tagen) @ stefanie

» Anzumerken ist auch, dass es nicht davon abhängen kann, ob der
» Steuerpflichtige die Möglichkeit hatte durch die Ummeldung der Steuer zu
» entgehen, ...

Ich glaube - und das habe ich in dem Interview versucht, rüberzubringen - das sieht das BVerfG in der Entscheidung vom 11.10.05 anders:

"Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden."

Damit meint das BVerfG wohl nicht nur den melderechtlichen "Tausch" von Haupt- und Nebenwohnung, sondern den kompletten Umzug (!) z.B. an den Studienort: Wer seinen Lebensunterhalt in B verdient oder sich dazu ausbilden läßt, von dem kann im Zweifel verlangt werden, komplett nach B umzuziehen, wenn er der ZwWhgSt entgehen will - es sei denn, seine Lebensbeziehungen in A stehen unter dem besonderen Schutz von Art. 6 GG.

In Art. 6 GG ist dann zwar von "Ehe und Familie" die Rede, aber der Schutz des Zusammenlebens dürfte sich nur auf die Eheleute erstrecken. Bei Eheleuten ist dieses Zusammenleben deshalb geschützt ist, weil die Ehe "eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist (vgl. z.B. BVerfGE 10, 59 <66>). Das Zusammenleben von Eltern und volljährigen (!) Kindern ist demgegenüber typischerweise keine "auf Dauer angelegte" Gemeinschaft, im Gegenteil: Üblicherweise werden die Kinder irgendwann "flügge". Deshalb erstreckt sich der Grundrechtsschutz aus Art. 6 GG zwar sicherlich auch noch auf vielfältige andere Beziehungen von Eltern mit ihren "großen" Kindern, aber kaum auf das Recht zum Zusammenleben.

Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden


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