Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]

Thomas Weihermüller @, Dienstag, 06.06.2006 (vor 6798 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

zu den "Ordnungspunkten" gebe ich nach nochmaliger ausführlicher Lektüre des BVerfG-Urteils in Sachen Überlingen klein bei ;-)

Damit direkt nochmal zu den Problemfragen:

» Also: Steuergegenstand ist m. E. das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht
» die Zweitwohnung (vgl.: Hundsteuer).

-- bis hierhin Konsens --

» Der Wohnungsbegriff wäre mir ziemlich egal, er muss nur dem
» persönlichen/privaten Bedarf „Wohnen“ einigermaßen gerecht werden. Da
» reicht ein umschlossener Raum einfach nicht. Urteile dazu gibt’s schon.

-- wenn da z.B. OVG Magdeburg, 10.08.2002, Az. 2 L 325/02, gemeint ist (es reicht eine Trinkwasserversorgung "in vertretbarer Nähe", 1,5 km Entfernung wäre zu weit weg), immer noch Konsens --

» Und er muss auf jeden Fall für beide Wohnungen gelten (ergibt sich schon
» aus dem Wortlaut der meisten Satzungen).

-- insoweit Arbeit fürs VG --

» Und die melderechtlichte Wohnungsdefinition hat noch einen Haken: Sie
» erfasst nur genutzte, nicht aber „vorgehaltene“ Zweitwohnungen (kommt
» selten vor, ist aber die höchste Stufe des Aufwands, fast schon Luxus).
» Fazit: Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist von vorneherein für eine
» ZWStS nicht geeignet, er ist schlicht systemwidrig (sagt z. B. der
» Bayerische VGH).

-- Ich würde eher sagen: Systemwidrig, aber trotzdem geeignet - aber ehe ich mir dazu abschließend eine Meinung bilde, würde ich das gern nachlesen - Quelle zufällig in Reichweite > - Danke ! --

» Ja, für die Aufwandsteuer „ZWSt“ ist das Innehaben einer Zweitwohnung
» untrennbar verbunden mit dem Innehaben einer Hauptwohnung, da halte ich
» Meier/Juhre eben für unlauter. Und Innehaben ist nun mal Innehaben - ob
» Jugendzimmer oder Wohnung -, ob Zweit-, Neben-, Erst- oder Hauptwohnung.
» Der Unterschied zwischen rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsmacht>
» Letztere ist mir zu subjektiv. Ich neige daher zur rechtlichen
» Verfügungsgewalt. Kriterium des Innehabens wäre für mich, dass ich
» rechtliche Möglichkeit habe, Dritte von meiner Wohnung auszuschließen. Und
» dass kann ein Student in der elterlichen Wohnung nun einmal nicht - egal
» was der BFH sagt.

-- Auch hier gehe ich auf "Gegenkurs". Der steuerbare Aufwand resultiert m.E. allein aus dem Innehaben der Nebenwohnung -> siehe Eingangsstatement. Also auch wieder was fürs VG.

Trotz der verbleibenden Streitpunkte -
herzliche Grüsse aus Dresden

Thomas Weihermüller


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