Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]
Hallo Thomas,
erst einmal vielen Dank für den Link, jetzt habe ich beide Urteile - Aschau und Tegernsee.
» Dann käme vielleicht etwas ähnliches heraus wie ...
Würde ich nicht machen. Wäre aber ein interessantes Thema.
» » Auch teleologisch löst die Anlehnung an den
» » melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung keine Reibungen mit dem Ziel
» der
» » Zweitwohnungsteuer aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur
» » persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen.).
Da habe ich überhaupt keine Probleme mit - außer dass „Konsum“ falsch ist, es muss „Aufwand“ heißen. Ich sagte ja: die Bayern üben noch.
In dem zu entscheidenden Fall Tegernsee hatten die Kläger Haupt- und Zweitwohnung inne und irgendwie muss man beim Innehaben von zwei Wohnungen ja unterscheiden, was Erst- und was Zweitwohnung sein soll. Warum also nicht an das Mel-derecht ANLEHNEN> Und hier waren konkret Erst- und melderechtliche Hauptwoh-nung - unbestritten von allen Parteien -, identisch (und wurden innegehabt). Aber das meine ich mit dem vom BVerfG 2005 verworfenen „Anknüpfen an das Melderecht“ nicht.
Der Vollständigkeit halber sei doch angeführt, dass der VGH vor dem teleologischen Satz feststellt:
„…denn die unbestimmten Rechtsbegriffe des Innehabens einer Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung erweisen sich mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln als hinreichend bestimmbar.“
und im nächsten Absatz sagt er:
„Das bedeutet auf der anderen Seite aber nicht, dass das Melderecht vollumfänglich für die Begriffsbestimmung des § 2 ZwStS heranzuziehen ist.“
Also: Anlehnen ja, Anknüpfen (wie Dresden) nein>
» » Wenn ich dem BVerfG die Hauptwohnung streiche (was nicht
» » erlaubt ist), hängt die „weitere Wohnung“ im luftleeren Raum.
»
» Sie wird dann zwingend melderechtlich zur Haupt- bzw. einzigen Wohnung und
» der Kämmerer der Großstadt freut sich: Er kriegt zwar keine Steuer, aber
» einen Hauptwohner mehr ... aber das Thema wollten wir ja nicht aufmachen
Na, na,. Das Fass mit dem rechtswidrigen/erzwungenen/rechtswidrig erzwungenen Ummelden lassen wir wirklich lieber (noch>) zu - obwohl es das eigentliche Problem ist. Aber - wie Smily schon anzeigte, die Gleichung geht so nicht auf. Nein, der Satz würde dann lauten:
„Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
Dann wäre das Besteuern von Zweitwohnungen ohne Beachtung der Hauptwohnung zulässig und die Städte mit ihren Melderechtssatzungen hätten nichts zu befürchten. Aber so ist es eben nicht.
Was nun> Gibt es ein ernsthaftes rechtliches Argument gegen die von mir vorgebrachten> Mit einem Irrglaubensbekenntnis à la Meier/Juhre wird sich selbst ein Verwaltungsgericht nicht lange aufhalten, wenn ein Kläger erst mal die richtigen Fragen stellt und nicht nur auf seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beharrt.
Aber beim Innehaben beider Wohnungen werden wir uns wohl nicht einig und müssen vielleicht auf einen 3. Beschluss des BVerfG - eventuell in 10 Jahren oder so - warten. Vorläufig begnüge ich mich mit VG Lüneburg und setze auf das OVG Niedersachsen. Dieses OVG hatte ja schon im Fall Hannover einen besseren Riecher als das BVerwG und wurde dann vom BVerfG ja auch bestätigt. Schau’n mer mal.
Ich habe mir sagen lassen müssen, es gibt Leute, die erst arbeiten müssen, um überhaupt Aufwand für eine Bagatellsteuer betreiben zu können und habe dafür auch Verständnis. Wir müssen uns ja nicht hetzen lassen.
Herzliche Grüße von den Höhen der Eifel.
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