Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]

Thomas Weihermüller @, Mittwoch, 07.06.2006 (vor 6964 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

noch einmal vielen Dank für die Übersendung des aktuellen Urteils per Mail. Inzwischen hat sich auch ein Kollege bei mir gemeldet und mir einen passenden Link zugeschickt:

http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/presse/04a02798b.pdf

Ansonsten wird es wohl im wesentlichen bei den Differenzstandpunkten bleiben. Zugegebenermaßen würde man, so aktuell eine Steuersatzung abzufassen wäre, mehr Wert auf eine exakte Auswahl der Begrifflichkeiten legen, als dies vor eineinhalb Jahren bei der Entstehung der Dresdner Satzung der Fall war.

Dann käme vielleicht etwas ähnliches heraus wie

„Steuergegenstand einer Nebenwohnungsteuer ist das Innehaben einer Nebenwohnung nach § 12 Abs. 3 SächsMG. Steuerpflichtig ist, wessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Nebenwohnung bewirken. Das Innehaben von Wohnungen, die nicht mindestens den Ausstattungsgrad XYZ haben, ist steuerfrei, ansonsten Bemessung der Steuer nach Nettokaltmiete. Verheiratete Eheleute, die die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen inne haben, sind persönlich von einer Steuerpflicht befreit.“

Ich bin aber guter Hoffnung, daß unsere aktuelle Satzung auch bei weniger präziser Wortwahl vom VG im Kern in dieser Richtung ausgelegt werden wird. Lassen wir uns überraschen.

» 2. Die Festlegung des BVerfG von 1983
» „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf
» (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die
» Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel
» wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“
» bindet die Zweitwohnung aber unlösbar an die Hauptwohnung, um den Zustand
» „Aufwand“ zu erzeugen. Das Innehaben gehört zu dieser Bindung.

Das ist eben nach wie vor der Punkt: Auf das „Innehaben“ der Hauptwohnung kommt es m.E. nicht an, jedenfalls nicht in einem Umfange, der über das hinausgeht, was das Melderecht für die Existenz einer Hauptwohnung sowieso verlangt. Auch in dem aktuellen Tegernsee-Urteil hat das Gericht "Hauptwohnung" mit "melderechtlicher Hauptwohnung" gleichgesetzt, ohne darin ein Problem zu sehen (Tz. 3.1.1. der Gründe:

» Auch teleologisch löst die Anlehnung an den
» melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung keine Reibungen mit dem Ziel der
» Zweitwohnungsteuer aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur
» persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen.).

---

» Wenn ich dem BVerfG die Hauptwohnung streiche (was nicht
» erlaubt ist), hängt die „weitere Wohnung“ im luftleeren Raum.

Sie wird dann zwingend melderechtlich zur Haupt- bzw. einzigen Wohnung und der Kämmerer der Großstadt freut sich: Er kriegt zwar keine Steuer, aber einen Hauptwohner mehr ... aber das Thema wollten wir ja nicht aufmachen ;-)

Nochmal herzliche Grüße aus dem Elbtal

Thomas Weihermüller


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