zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

chrissi @, Mittwoch, 18.06.2008 (vor 5952 Tagen) @ Christian

Hallo (an alle, die sich jetzt die Mühe machen den folgenden Stuss der Stadt Mainz zu lesen und mir helfen können/wollen!),

Es ist wieder mal soweit, ich habe heute Post von der Stadt Mainz bekommen. Sie beziehen sich in dem Schreiben, welches gleich folgt auf meinen Widerspruch. Vielleicht sollte ich noch dazusagen, dass mein Antrag auf Ruhen des Verfahrens am Dienstag bei der Stadt eingegangen sein muss. Das Datum des Schreibens der Stadt Mainz ist ebenfalls Dienstag, ich vermute daher, dass sich da was überschnitten hat.

„Wir nehmen Bezug auf Ihren, bei uns am 15.04.08 eingegangenen, form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen unseren an Sie gerichteten Zweiwohnungsabgabebescheid vom 12.03.08.

In diesem beantragen Sie die Aufhebung des Zweiwohnungsabgabebescheids vom 12.03.08 und beziehen sich hierzu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 und auf die aktuelle Rechsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Hierzu möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 zum Aktz.: 2 BVR 1275/79 wurde über eine Satzung entschieden die nicht mit der Satzung über die Erhebung der Zweiwohnungsabgabe der Stadt Mainz vergleichbar ist.

Somit kann diese Entscheidung auf die Zweiwohnungsabgabesatzung der Stadt Mainz nicht angewendet werden.

Bezüglich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

Bei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 B 11579/06.OVG handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entschieden wurde. Das Verfahren wurde zur Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Mainz verhandelt.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 11.12.2007 eine Entscheidung bezüglich des Aktenzeichens 3 K 318/07.MZ getroffen. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Mainz Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Über die Berufung in diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 22.04.2008 zum Aktenzeichen 6 A 11354/07.OVG entschieden. Die Stadt Mainz prüft zurzeit, ob Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.

Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Um zu prüfen, ob vergleichbare Umstände auch in Ihrem Fall vorliegen, benötigen wir auf jeden Fall Angaben, ob Sie in im Haus Ihrer Eltern ein Kinderzimmer oder eine eigene Wohnung bewohnen, und ob Ihnen eine Küche oder Kochgelegenheit sowie Waschgelegenheit und Toilette zur Mitbenutzung oder zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

Abschließend möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrechterhalten wird.

Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtsausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.
Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat. Dieses Fehlen der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass die Forderung trotz des Rechtsbehelfs zu begleichen ist. Selbstverständlich besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn Ihrem Widerspruch oder einer nachfolgenden Klage stattgegeben werden sollte.

Vorsorglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Zahlung der Zweitwohnungsabgabe nicht als Rücknahme des Widerspruchs zu verstehen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs muss der Steuerverwaltung formal in schriftlicher Form erklärt werden.“

Es stellt sich die Frage: Was mach ich jetzt>> Mir platzt langsam der Kragen!

Liebe Grüße,
Chrissi


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