zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos
Hallo Bjoern,
Mainz denkt so, wie die OVG LSA, NRW und VGH (das „V“ steht hier jeweils für „Verwaltungs“) Bayern bisher für Recht erkannt haben wollen:
Steuergegenstand ist das Innehaben eine Zweitwohnung, somit das Halten eines Gegenstandes. Das muss man so sagen, denn das Besteuern des Nutzens einer Nebenwohnung wäre nun doch zu grob. Was eine Zweitwohnung ist, legt der kommunale Gesetzgeber (der im allgemeinen mit seinen Befugnissen nicht klar kommt) freischwebend fest. Verwaltungspraktikabilität und –vereinfachung tragen dabei einfach alles.
Die Entscheidungen des BVerfG braucht man nur für die Feststellung, dass die Zweitwohnungsteuer eine zulässige örtliche Aufwandsteuer sei. Mehr will man gar nicht wissen.
Welche Blüten das treibt, und was da alles möglich ist, dazu ein Zitat aus einer Klageerwiderung der Stadt Wuppertal.
„Es heißt im Schriftsatz der Klägerin wörtlich: "Damit ist durch das. Bundesverfassungsgericht klar festgelegt, und es ist weder interpretierbar noch interpretationsbedürftig, dass der Begriff "Zweitwohnung" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nur dann berechtigt ist, wenn zugleich eine Erstwohnung innegehabt wird."
Dieses ist so nicht richtig. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom 11.10.2005 die damalige Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund zu überprüfen, die die Besteuerung an das Innehaben jedweder Zweitwohnungen anknüpfte. In diesem Zusammenhang wurde herausgearbeitet, was mit "Innehaben einer Zweitwohnung" gemeint ist und schließlich entschieden, dass bei aus beruflichen Gründen getrennt lebenden Ehegatten, das Abstellen allein auf die melderechtliche Situation zu einer Diskriminierung nach Art. 6 1 GG führt. Hierauf hat der Beklagte durch Satzungsänderung reagiert.
Wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang herausarbeitet, dass eine Zweitwohnungsteuer dann zulässig ist, wenn sie an das "Innehaben, einer Zweitwohnung" anknüpft, da dieses gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so beziehen sich diese Ausführungen durchweg auf das Innehaben der Zweitwohnung und nicht der Hauptwohnung, von der gar nicht die Rede ist. Aus der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Innehaben einer Hauptwohnung zwangsläufig beinhaltet. Abgestellt wird allein auf den zusätzlich in dem Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte zusätzliche Konsum.“
Das Ergebnis ist bekannt – die Stadt W. muss jetzt mit ihrer „Rechts“auffassung in die Revision nach Leipzig.
Und die Stadt Mainz hat letztlich nur Pech, dass die Pfalz nicht mehr zu BY gehört.
Gruß
Christian
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