zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos
Hallo,
ich habe mal wieder Post bekommen:
"Wir nehmen Bezug auf Ihren form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen unseren an Sie gerichteten Zweitwohnungsabgabebescheid. Diesen begründen Sie mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 22.04.08 zum AZ: 6A 11354/07.OVG eine Entscheidung getroffen. Die Stadt Mainz hat Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Somit steht eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren immer noch aus. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe der Stadt Mainz ist deshalb weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
Um zu prüfen, ob vergleichbare Umstände, wie in dem bereits angesprochenen Verfahren, auch in Ihrem Fall vorliegen, benötigen wir auf jeden Fall nachstehende Angaben bzw. Unterlagen:
-Bewohnen Sie in XXX eine eigene Wohnung oder ein Kinderzimmer im Haus der Eltern>
-Steht Ihnen eine Küche, Kochgelegenheit, Waschgelegenheit und Toilette zur Mitbenutzung oder zur alleinigen Nutzung zur Verfügung>
-Kopie Ihrer Studienbescheinigung.
Erst nach Vorlage der Unterlagen kann abschließend über Ihren Antrag auf Ruhen des Verfahrens entschieden werden.
Aufgrund Ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzen wir die Vollziehung des Zweitwohnungsabgabebescheides bis wir über die endgültige Entscheidung Ihres Widerspruchs oder einer nachfolgenden Klage Kenntnis erhalten haben, aus. Über das Ende der Aussetzung ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Sollte Ihr Widerspruch oder eine nachfolgende Klage endgültig keinen Erfolg haben, werden wir Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) über die bis zum Ende der Aussetzung geschuldete Zweitwohnungsabgabe festsetzen. Die Zinsen betragen für jeden Monat 1/2 v. Hundert (6 % im Jahr). Bereits heute weisen wir darauf hin, dass wir in diesem Fall auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht verzichten werden.
Abschließend möchten wir Ihnen Gelegenheit geben, uns innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und inwieweit der Widerspruch aufrechterhalten wird.
Sollte bis zu diesem Termin keine Mitteilung von Ihnen vorliegen, werden wir Ihren Widerspruch an den Stadtrechtsausschuss weiterleiten. Wir werden dann beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen und Ihnen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen.
Vorsorglich möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Zahlung der Zweitwohnungsabgabe nicht als Rücknahme des Widerspruchs zu verstehen ist. Die Rücknahme des Widerspruchs muss der Steuerverwaltung formal in schriftlicher Form erklärt werden."
Ich muss dazu sagen, dass ich inzwischen in eine andere Stadt gezogen bin und mich schon vor einem Monat in MZ abgemeldet habe. Die Stadt MZ verlangt von mir aber die Zweitwohnungsabgabe bis Dezember 2008. Ein neuer Abgabebescheid wurde nicht ausgestellt.
Was soll ich jetzt machen> Der Stadt MZ einen Stud.nachweis schicken und die Info, dass ich bei meinen Eltern wohne, ein Kinderzimmer habe und alles nur mitnutze>
Was ist denn mit Kosten des Vorverfahrens gemeint> Wie sind denn meine Chancen jetzt nach dem Urteil des BVerwG>
@Chrissi: Wie sieht es bei Dir aus, hast Du auch so ein Schreiben bekommen>
Danke für die Hilfe.
Grüße
chili
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chrissi,
15.01.2008
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