zweitwohnsitzabgabe mainz - völlig ratlos

Bjoern @, Donnerstag, 19.06.2008 (vor 6056 Tagen) @ Christian

Hallo ihr beiden,

Steuergegenstand der Mainzer Satzung ist nach § 1 das Innehaben einer Zweitwohnung. auch wenn sie nirgends den Begriff "Steuer" verwenden (statt dessen wird immer von "Abgabe" gesprochen), ändert dies nichts daran, dass die Abgabe rechtlich als Steuer zu qualifizieren ist.
da das BVerfG anno 1983 die Steuer mit dem Steuergegenstand "Innehaben einer Zweitwohnung" behandelt hat und die Entscheidungen des BVerfG nun einmal Gesetzeskraft haben, würde mich schon sehr die genaue Argumentation der Stadt Mainz interessieren, weshalb auf deren Satzung die Entscheidung des BVerfG nicht anzuwenden sei

im Übrigen hat mir die Pressestelle des BVerwG am Montag mitgeteilt, dass noch keine Revision der Stadt Mainz zum Urteil des OVG RLP vom 22.04.2008 bekannt ist. insofern sollte man mal beobachten, ob Mainz tatsächlich in Revision geht. nicht dass die uns hier auch für dumm verkaufen wollen


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