News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 5724 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich glaube du vergisst, dass die steuererhebenden Kommunen pauschalieren dürfen. wenn von 100 Nebenwohnungsinhabern 95 kostenfrei wohnen, dann ist es zulässig, dass die Kommune von allen 100 eine ZWS fordert ... die "kostenfreien 5" fallen unter die Pauschalierung und werden mit einer ortüblichen Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage besteuert ...

weiterhin hattest du doch bisher immer behauptet, dass die ZWS a la Überlingen und die ZWS mit dem Anknüpfen an das Melderecht zwei Paar Schuhe sind ... nämlich einmal als Steuergegenstand "Innehaben einer Zweitwohnung" und einmal "Nutzen einer Nebenwohnung".
anscheinend meint das BVerwG, dass auch der Steuergegenstand "Nutzen einer Nebenwohnung" im Rahmen einer Aufwandsteuer zulässig ist. insoweit hätten wir also auch hier eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 (2a) GG

und dass das Anknüpfen an das Melderecht verfassungswidrig sein soll, erschließt sich mir immer noch nicht. immerhin hat das BVerfG 2005 die Verfassungswidrigkeit der Satzungen aus Dortmunder und Hannover über das Melderecht hergeleitet ... insofern kann das Anlehnen/Anknüpfen an das Melderecht nicht verfassungswidrig sein (sonst hätte Karlsruhe den Umweg über Art. 6 GG nicht gehen müssen, sondern es hätte die (angebliche) Verfassungswidrigkeit einfacher und umfassender feststellen können)
im Übrigen kann ich auch der Pressemitteilung des BVerwG nirgends entnehmen, dass ein Anknüpfen an das Melderecht rechtswidrig sein soll ...


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