News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5605 Tagen) @ Bjoern

» alles, was Geld kostet, stellt einen Aufwand dar. insofern brauchen wir da schon ein Abgrenzungskriterium, damit nicht alles, was Geld kostet, zu einer Aufwandsteuer führt
Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Wenn dies der persönlichen Lebensführung dient und dafür finanzielle Mittel eingesetzt werden, darf Aufwandsteuer erhoben werden.

» deswegen sollten wir schon das BVerwG-Urteil von 1991 nicht aus den Augen verlieren,
Das BVerwG Urteil vom 29. November 1991 – BVerwG 8 C 107.89 kann ich schon alleine deswegen nicht aus den Augen verlieren, weil ich es nicht kenne. Hat mich bisher auch nie interessiert.

» wo klar geregelt ist,
"Klar" ist im Zudammenhang mit enem Urteil des BVerwG doch hoffentlich als Witz gemeint.

» und der Steuergegenstand bei allen Satzungen ist schon das "INNEHABEN" einer "ZWEITWOHNUNG". wir haben also 2 Tatbestände, die den Steuergegenstand beschreiben. ...
» trotzdem muss zur Erfüllung des Tatbestandes hinsichtlich der Zweitwohnung(Nebenwohnung) immer auch das Merkmal des Innehabens erfüllt sein!
Nicht nach Auffassung des BVerwG, da kommt es auf das Innehaben der Erstwohnung ja auch nicht nicht an, wenn diese als Hauptwohnung gemeldet ist.

» wenn die Satzung das Innehaben über das Melderecht ableitet, dann hast du recht mit deiner These, dass das Nutzen der Nebenwohnung besteuert wird.
Die meisten Satzungen enthalten den Satz „Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.“ Im Klartext: Wer mit Nebenwohnung gemeldet ist, hat diese inne - so einfach ist das.

» wenn allerdings die Satzung das Innehaben mit Verfügungsgewalt(tatsächlich/rechtlich) regelt, dann wird das Innehaben einer Nebenwohnung besteuert. und unsere Probleme fangen an ...
Es ist sicherlich schwieriger, aber diese Satzungen besteuern nie das Innehaben jeder Nebenwohnung.

» wenn ich die andere Wohnung als Hauptwohnung angemeldet habe, bedeutet dies zwangsläufig, dass ich diese Wohnung überwiegend nutze. folglich spricht sehr viel dafür, dass ich mit jener Wohnung, die ich überwiegend nutze, auch mein Grundbedürfnis Wohnen decke!
Das ist allenfalls eine widerlegbare Vermutung. Die vorwiegende Nutzung einer Wohnung i.S.d. Melderechts sagt überhaupt nichts über die Wohnungsqualität aus. Es gibt mehr als genug Lebenssituationen, in denen insbesondere Alleinstehende melderechtlich gezwungen sind, eine Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die in keiner Weise das Grundbedürfnis Wohnen deckt. Die Erstwohnung wird dann zwangsläufig zur Nebenwohnung.


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