News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5626 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

bei Punkt 3 besteht noch Diskussionsbedarf: wenn der Aufwand die Leistungsfähigkeit übersteigt, liegt dennoch eine Steuerpflicht vor. soweit klar ... aber wenn von Anfang an KEINE Leistungsfähigkeit vorliegt, dann greift das m. E: nicht. klarer ausgedrückt: liegt Leistungsfähigkeit vor, ist es für die Steuerpflicht egal, ob der Aufwand eben jene Leistungsfähigkeit übersteigt. liegt aber keine Leistungsfähigkeit vor, kann es auch keine Steuerpflicht geben. oder>!>

Punkt 4: wieso ist der verfolgte Lenkungszweck - die Nutzer von Nebenwohnungen zu bewegen, diese in eine Hauptwohnung umzuwandeln - verfassungswidrig>>
die Legaldefinition einer Steuer ist mir bekannt (§ 3 AO); die Einnahmeerzielung muss nicht der Hauptzweck sein. dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass bei einer Erfüllung des beabsichtigten Lenkungszieles keine Steuereinnahmen zu verzeichnen wären ... also ein Zielkonflikt (den hat - glaube ich - auch das OVG RLP im Jahre 2008 herausgearbeitet!)

Punkt 6: die Satzungen, die wir hier noch zu diskutieren haben (vgl. Punkt 10), besitzen doch alle in irgendeiner Form einen Verweis auf das Melderecht. insofern müssen wir uns schon mit der Legaldefinition der Wohnung nach Melderecht auseinandersetzen.
und wie gesagt - wenn es dort heisst, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen geeignet ist ... dann ist zwangsläufig das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt (gefällt mir auch nicht ... ich wüsste aber nicht, wie ich dagegen argumentieren könnte)

Punkt 7 verstehe ich immer noch nicht. wenn ich irgendwo mit Nebenwohnung gemeldet bin, dann bringe ich damit doch nur zum Ausdruck, dass ich diese Wohnung nutze. wer allerdings den Aufwand für die Wohnung trägt, geht aus dem Melderecht nicht hervor

Punkt 10: die Rostocker Satzung enthält eine eigenständige Wohnungsdefinition. diese Definition ist beim Kinderzimmer nicht erfüllt (dieses hat nun mal keine Küche oder Toilette); deshalb ist das Kinderzimmer keine Wohnung im Sinne der Satzung. bei der Nebenwohnung handelt es sich folglich nicht um eine weitere Wohnung ... sondern um die einzige Wohnung.
deshalb liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor ... die Revision war zurückzuweisen
(ist nur meine persönliche Meinung ... das Urteil liegt mir auch noch nicht vor. scheint aber naheliegend zu sein)

aus dem letztgenannten Grund sind m. E. inzwischen nur noch die Satzungen strittig, die keine eigenständige Wohnungsdefinition haben!

weiss eigentlich irgendjemand, wie man das Verfahren am schnellsten Richtung BVerfG bekommt> können sich die Wuppertaler Kläger direkt nach Karlsruhe wenden ... oder müssen die erstmal die neue Entscheidung des VG Düsseldorf abwarten>>
oder ist vielleicht sogar schon ein Verfahren in Karlsruhe anhängig>>


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