News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5575 Tagen) @ Bjoern

Es verstößt gegen Bundesrecht, sich an einem Ort mit Hauptwohnung zu melden, wenn man an einem anderen Ort vorwiegend eine Wohnung nutzt. Das ist der springende Punkt und nicht ob es durch die Meldebehörde kontrollierbar ist oder nicht. Man kann sich nicht einfach ummelden. Der Druck auf den Nebenwohnler am Studienort, sich mit Hauptwohnung zu melden, bedeutet nichts anderes, als ihn dazu nötigen zu wollen, sich vorwiegend und gegen seinen Willen am Studienort aufzuhalten. Das schränkt verfassungswidrig die freie Wahl des Wohnorts ein.

Zu meinem Punkt 6
Der Unterschied ist nicht (nur) das fehlende „Schlafen“ – bitte noch mal lesen.

Das Urteil des BVerwG sagt sehr viel und viel Gegenteiliges. Mit der Erstwohnung muss gem. BerwG auf jeden Fall das (menschliche) Grundbedürfnis Wohnen als Teil der persönlichen Lebensführung abgedeckt werden, dazu reicht ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht aus. Anderes wäre es, wenn mit der Erstwohnung (nur) ein Teil des menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen abgedeckt werden sollte – steht aber nicht da. Wenn die Bundesrichter das Grundbedürfnis Wohnen auf diese Weise auf ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft reduzieren wollen – bitte sehr. Dann aber weg mit dem Wohngeld im Rahmen von Hartz IV.

Was ist denn eine zulässige Steuerbefreiung> Die Wuppertaler Satzung sieht vor:
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind
a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
c) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
d) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.“
Besonders interessant hier d) – wer Straftäter ist und einsitzt ist, von der ZWst befreit (vielleicht ein Weg für den einen oder anderen Jura-Studenten . Wird dann gleich als Praktikum angerechnet.
Und von der Steuerpflicht werden in Wuppertal ausgenommen:
„Inhaber/-innen von Zweitwohnungen dann, wenn sich ihre Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Meldegesetz NRW bestimmt“.
Folge: In W. werden nur Alleinstehende besteuert, wenn sie nicht gerade in einer JVA einsitzen. Ach ja, rechtswidrig werden auch die Zweitwohnungen im elterlichen Haushalt nicht besteuert. Was soll daran rechtskonform sein> Aber das ist ja erst noch zu prüfen - weil Landesrecht.


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