News: Feedback des Urteils vom BverwG

Christian @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 5717 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
was gibt es denn bei einer Nebenwohnung zu pauschalieren> Sie ist bunderechtlich klar und verständlich definiert - und eben keine Zweitwohnung nach bundesrechtlichen Vorgaben.
Außerdem ist die Pauschalierung nicht grenzenlos.

» die "kostenfreien 5" fallen unter die Pauschalierung und werden mit einer
» ortüblichen Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage besteuert ...

Das ist nicht haltbar. Wo kein Aufwand für den rechtlichen Zustand "Nutzen einer Nebenwohnung", da keine Aufwandsteuer. Es ist Willkür, durch normative Festlegungen die auf widerlegbaren Vermutungen beruhen, dem vermeintlich Steuerpflichtigen den Nachweis abzuschneiden, dass er eben keinen Aufwand betreibt.

» weiterhin hattest du doch bisher immer behauptet, dass die ZWS a la
» Überlingen und die ZWS mit dem Anknüpfen an das Melderecht zwei Paar
» Schuhe sind ... nämlich einmal als Steuergegenstand "Innehaben einer
» Zweitwohnung" und einmal "Nutzen einer Nebenwohnung".
Das behaupte ich immer noch, und das BVerwG hat das auch klar bestätigt - nicht anderes ist zumindest der Pressemitteilung zu entnehmen. Wäre es anders, hätte das BVerwG auch der Rostocker Revision stattgeben müssen. Wenn ich eine Katze (=Nebenwohnung) als Hund (=Zweitwohnung)normiere, darf ich nach Auffassung des BVerwG das Halten einer Katze also mit einer Hundesteuer belegen. Babylon lässt grüßen. Hatte ich schon mal was zur Klarheit der Begriffe gesagt>

» anscheinend meint das BVerwG, dass auch der Steuergegenstand "Nutzen einer
» Nebenwohnung" im Rahmen einer Aufwandsteuer zulässig ist.
Was das BVerwG glaubt und was Rechtens ist, können sehr wohl völlig unterschiedliche Dinge sein. Es hat ja auch die Begrenzung der Zweitwohnungsteuer auf Erholungszweitwohnungen oder die Besteuerung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter für rechtmäßig gehalten. Jetzt hält es eben das Besteuern einer Person, die auf Kosten anderer wohnt und dafür keine eigenen finanziellen Mittel aufwendet im Rahmen einer Aufwandsteuer für steuerbar. Das ist für mich so offensichtlich daneben, dass es eines Bundesgerichts unwürdig ist. Wer anderer Meinung ist, kann das ja mal begründen. Dabei sollte er die elementaren Denkgesetze aber nicht außer Acht lassen.

» immerhin hat das BVerfG 2005 die
» Verfassungswidrigkeit der Satzungen aus Dortmunder und Hannover über das
» Melderecht hergeleitet ... insofern kann das Anlehnen/Anknüpfen an das
» Melderecht nicht verfassungswidrig sein (sonst hätte Karlsruhe den Umweg
» über Art. 6 GG nicht gehen müssen, sondern es hätte die (angebliche)
» Verfassungswidrigkeit einfacher und umfassender feststellen können)
Wie man so schlußfolgern kann, erschließt sich mir nun wieder nicht. Wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Satzungen H und DO über das Melderecht herleitet, ist das Anknüpfen an das Melderecht zwingend verfassungswidrig. Art. 6 GG ist kein Umweg, ondern eine Begründung, warum das Anknüpfen an das Melderecht zur Nichtigkeit der Satzung führt. Beachten muss man das anscheinend allerdings nicht.

» im Übrigen kann ich auch der Pressemitteilung des BVerwG nirgends
» entnehmen, dass ein Anknüpfen an das Melderecht rechtswidrig sein soll ...
Siehe oben zu "Meinung" des BVerwG. Außerdem sind Pressemitteilungen des BVerwG für den juristischen Laien geschrieben, der die Feinheiten der juristischen Sprache nicht versteht.

Gruß
Christian


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