News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5613 Tagen) @ Alfred

alles, was Geld kostet, stellt einen Aufwand dar. insofern brauchen wir da schon ein Abgrenzungskriterium, damit nicht alles, was Geld kostet, zu einer Aufwandsteuer führt

deswegen sollten wir schon das BVerwG-Urteil von 1991 nicht aus den Augen verlieren, wo klar geregelt ist, dass der Aufwand zur Deckung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer werden darf!!

und der Steuergegenstand bei allen Satzungen ist schon das "INNEHABEN" einer "ZWEITWOHNUNG". wir haben also 2 Tatbestände, die den Steuergegenstand beschreiben.
dass die Städte größtenteils aus jeder Nebenwohnung eine Zweitwohnung machen (und deshalb eigentlich das Nutzen der Nebenwohnung besteuern), ist mir schon klar.

trotzdem muss zur Erfüllung des Tatbestandes hinsichtlich der Zweitwohnung (Nebenwohnung) immer auch das Merkmal des Innehabens erfüllt sein!
wenn die Satzung das Innehaben über das Melderecht ableitet, dann hast du recht mit deiner These, dass das Nutzen der Nebenwohnung besteuert wird. wenn allerdings die Satzung das Innehaben mit Verfügungsgewalt (tatsächlich/rechtlich) regelt, dann wird das Innehaben einer Nebenwohnung besteuert. und unsere Probleme fangen an ...

[blockquote]Wenn ich nur eine einzige Wohnung innehabe, spricht doch wohl alles dafür, dass es sich dabei um meine "Erstwohnung" handelt.[/blockquote]

da sehe ich auch noch Diskussionsbedarf: wenn ich die andere Wohnung als Hauptwohnung angemeldet habe, bedeutet dies zwangsläufig, dass ich diese Wohnung überwiegend nutze. folglich spricht sehr viel dafür, dass ich mit jener Wohnung, die ich überwiegend nutze, auch mein Grundbedürfnis Wohnen decke!


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