News: Feedback des Urteils vom BverwG
Nur nach Auswertung der Pressemitteilung erweist sich das Urteil des BVerwG zwar als unerfreulich, weil versäumt wurde, dem Spuk der Städte ein für alle mal ein Ende zu bereiten, aber Grund zum Jubeln haben die Städte nun wahrlich nicht.
Das begründe ich wie folgt:
1. Zu den Revisionsanträgen der Stadt Rostock hat das BverwG ziemlich klar entschieden – und das im Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG -, dass der Satz „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als Nebenwohnung neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat“ nicht anders zu verstehen ist, als dass der Steuerpflichtige beide Wohnungen innehaben muss und die Wohnungsdefinition für Erst- und Zweitwohnung zu gelten hat. Das wurde von den Städten und vielen Gerichten (z.B. VG Schwerin) immer bestritten. Gleichzeitig ist das auch die Vorgabe des BVerfG für eine Zweitwohnungsteuer als einer zulässigen örtlichen Aufwandsteuer.
Ob dieser Streitpunkt damit endgültig geklärt ist, bleibt noch abzuwarten. Aber wir haben eine bundesrichterlich Entscheidung mehr für unsere Auffassung.
2. Nun scheint das BVerwG aber entschieden zu haben, dass auch eine andere „Zweitwohnungsteuer“ möglich sein soll, die diese höchstrichterlichen Vorgaben nicht beachtet. Die Städte werden mit Begeisterung darauf reagieren und ihre Satzungen ändern.
Aber in diesem Punkt ist die Pressemitteilung leider undeutlich. Da hat das BVerwG
- angeblich entschieden, dass das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe und
- und soll damit begründet haben, dass das Nutzen (oder Innehaben>) einer Nebenwohnung zum Steuergegentand einer Zweitwohnungsteuer gemacht werden darf.
Gemessen an der eigenen Entscheidung zu Rostock, fordert das BVerwG aber auch hier das Innehaben der (melderechtlichen) Hauptwohnung, die indizieren soll, das mit ihr das „allgemeine Wohnbedürfnis“ (was immer das auch sein soll) befriedigt wird.
Hier muss man zwar das Urteil abwarten, es steht aber zu befürchten, dass sich daraus ableiten darf, dass das Innehaben einer Nebenwohnung zum Steuergegentand einer Zweitwohnungsteuer (die dann wohl besser „Nebenwohnungssteuer“ genannt wird) gemacht werden kann, ohne dass der Steuerpflichtige eine weitere Wohnung innehaben muss.
3. Sollte das Innehaben der Nebenwohnung erforderlich sein, müssen die meisten Städte – auch Wuppertal -, ihre Satzungen ändern, denn deren Steuergegenstand ist nachweislich bereits das Nutzen einer Nebenwohnung. Ob es allerdings auch mit einer geänderten Satzung gelingen wird, die Voraussetzungen für das Erheben einer Aufwandsteuer zu schaffen, ist mehr als fraglich.
Ich halte es sogar für unmöglich. Denn: „Der Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.“ (BVerfGE 65 32 <347>).
Diese Bedingung erfüllt derzeit keine mir bekannte Satzung, die an das Melderecht anknüpft. Sie sind damit verfassungsrechtlich nicht haltbar, denn das Steuererfindungsrecht der Städte ist durch das Grundgesetz auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern beschränkt.
5. Fazit: Insgesamt eher ein Rückschlag für die Städte. Aber zäh bleibt es allemal.
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