News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5606 Tagen) @ Alfred

mir liegt jetzt auch das schriftliche Urteil zu den Revisionsverfahren aus Meck-Pomm vor. leider weiss ich nicht, wie ich das hier reinstellen kann.

deshalb nur mal kurz: das BVerwG hat bestätigt, dass bei der Zweitwohnung a la BVerfG beide Wohnungen ... also sowohl Erst- als auch Zweitwohnung innegehabt werden müssen!!

[blockquote]In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht „überschießend“ davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, in der das Grundbedürfnis Wohnen befriedigt werden kann, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss.[/blockquote]

wer also in seiner Satzung folgende Definition vorfindet, hat gewonnen: "Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner (...) neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder inne hat."

jetzt müssen wir uns nur noch mit dem Blödsinn der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen in einer nicht innegehabten Erstwohnung herumärgern ...


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