News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5606 Tagen) @ Bjoern

Und ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.
» wer also in seiner Satzung folgende Definition vorfindet, hat gewonnen:"Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner (...) neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder inne hat."
Das sind aber nicht viele Satzungen, und die Änderung kostet den Rat der Stadt nur ein müdes Arschrunzeln. Der Dries geht also weiter.

» jetzt müssen wir uns nur noch mit dem Blödsinn der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen in einer nicht innegehabten Erstwohnung herumärgern ...
Überhaupt nicht. denn man muss jetzt klar darauf abheben, dass der "besondere Aufwand" den das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung angeblich darstellen soll, Unfug ist. Das Innehaben einer Wohnung - also auch einer Zweitwohnung - ist in ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein Zustand und kein besonderer, zusätzlicher oder was immer auch sonst Aufwand.

Das Grundbedürfnis Wohnen ist m.E. in der Rechtsprechug mit dem "Begriff der Wohnung" hinreichend geregelt. Es mus nach Auffassung des BVerwG mit der Erstwohnung abgedeckt sein.


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