News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 29.12.2008 (vor 5568 Tagen) @ Bjoern

Da sind wir uns ja ausnahmsweise einig, dass in Legislativorgan selbst dann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es rechtswidrige Gesetze erlässt. Das liegt wohl in der Natur der Sache und hat wenig mit der Gerichtsbarkeit zu tun.

Dass es sich nicht um eine Nötigung handeln kann, wenn jemand freiwillig sein Verhalten ändert, dürfte auch klar sein.

Mit dem Grundbedürfnis "Wohnen" brauchen wir uns dann nicht mehr zu befassen.

Auch nicht mit der Frage, wie das BVerwG ohne jeden Beleg zu der ultimativen Feststellung kommt, dass es bundesrechtlich nur darauf ankäme, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Oder das es für die Erfüllung des Aufwandbegriffs bundesrechtlich unerheblich sein soll, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob … Interessant wäre auch, wie das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ z.B. in einem Gemeinschaftsschlafsaal abgedeckt wird, was nach Auffassung des BVerwG ja möglich wäre..


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