News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5823 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

das eine rückwirkende Satzungsänderung durch die betroffenen Kommunen angestrebt wird, ist mir auch klar. streitgegenständlich sind sie aber in der aktuellen Fassung ... also haben momentan die von mir dargestellten Satzungen ein Problem beim Personenkreis der Studenten mit Hauptwohnung elterliches Kinderzimmer :-D

der Aufwand - auch wenn es kein besonderer ist - ist doch nun aber mal nicht wegzudiskutieren. wenn man mit Nebenwohnung irgendwo gemeldet ist, dann heisst dies zwangläufig: man nutzt mindestens 2 Wohnungen.

und darin sieht das BVerwG einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG

folglich bleiben meiner Meinung nach nur 2 erfolgsversprechende Möglichkeiten: entweder wir weisen nach, dass das Nutzen von 2 Wohnungen kein tragsfähiger Ansatzpunkt für eine Aufwandsteuer ist ... oder wir legen überzeugend dar, dass die angemeldete Nebenwohnung die steuerliche Erstwohnung ist

oder>!>


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