News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Montag, 12.01.2009 (vor 5606 Tagen) @ Bjoern

» der Aufwand - auch wenn es kein besonderer ist - ist doch nun aber mal nicht wegzudiskutieren. wenn man mit Nebenwohnung irgendwo gemeldet ist, dann heisst dies zwangläufig: man nutzt mindestens 2 Wohnungen.
Das ist völlig unerheblich, denn selbstverständlich ist das Innehaben einer Nebenwohnung im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden, mithin also ein Aufwand. Das Gedöns mit der Zweit-/Erstwohnung ist da völlig überflüssig.
Den Gedanken hatten wir übrigens hier im Forum schon mal.
Nur: Beim Innehaben einer Nebenwohnung kommt es nicht von vorneherein auf den Aufwand an - dieses wesentliche Merkmal der Aufwandsteuer fehlt.
Außerdem, und das hilft bei fast allen Satzungen: Besteuert wird dort nicht das Innehaben sondern das Nutzen einer Nebenwohnung - und auch das ist unzulässig, weil damit das Wesen der Aufwandsteuer verletzt wird. Viele Städte besteuern aber nicht alle Nebenwohnungen - eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Viele Satzungen besteuern zudem nur Alleinstehende, weil sie auch die lebenspartnerschaftlichen Wohnungen ausnehmen - kann man auch einhaken.

» und darin sieht das BVerwG einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG
S. o. - Anknüpfpunkt ja, ob tragfähig>

» folglich bleiben meiner Meinung nach nur 2 erfolgsversprechende Möglichkeiten:
» entweder wir weisen nach, dass das Nutzen von 2 Wohnungen kein tragsfähiger Ansatzpunkt für eine Aufwandsteuer ist
Es geht nur um das Nutzen der Nebenwohnung, und das ist nicht tragfähig - dazu s.o.

» ... oder wir legen überzeugend dar, dass die angemeldete Nebenwohnung die steuerliche Erstwohnung ist
Was gibt es da zu überzeugen> Wenn ich nur eine einzige Wohnung innehabe, spricht doch wohl alles dafür, dass es sich dabei um meine "Erstwohnung" handelt.
Das BVerwG sagt ja schließlich nicht, dass eine Erstwohnung zwingend als Hauptwohnung angemeldet werden muss.

» oder>!>
S. o.


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