News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 13.01.2009 (vor 5576 Tagen) @ Bjoern

Wirtschaftlich leistungsfähig ist typischerweise, wer den normierten Aufwand betreibt – ob er ihn sich leisten kann oder nicht. So BVerfG und - wenn auch mit dem falschen und irreführenden Zusatz „besonders“ -, auch das BVerwG.

Magdeburg ist nun eine der schwierigeren Satzungen, was das Innehaben der Nebenwohnung angeht. Da ist die Satzung mehr als eigenwillig und unbestimmt. Das wäre schon mal ein Ansatzpunkt. Aber ich habe mich mit dieser Satzung bisher kaum befasst – sie ist zu unappetitlich.

Entscheidender für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist die Antwort auf die Frage, ob die Satzung dem Art. 3 Abs. 1 GG genügt und tatsächlich eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG darstellt. Anders formuliert: Kommt es bei der Satzung der Stadt Magdeburg von vorneherein auf den betriebenen Aufwand (Wesen der Aufwandsteuer) oder darauf an, wer den Aufwand wo und zu welchem Zweck betreibt> Hier insbesondere zu beachten: § 2 Abs. 2 der Satzung.


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