News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Montag, 12.01.2009 (vor 5605 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Wenn dies der persönlichen Lebensführung dient und dafür finanzielle Mittel eingesetzt werden, darf Aufwandsteuer erhoben werden.[/blockquote]

ich denke, du vergisst hier die (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: „Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit." (BVerfG in ständiger Rechtsprechung)

d.h., Aufwandsteuern können nur dann erhoben werden, wenn das Halten eines Gegenstandes bzw. der Zustand eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen!! eine Wohnung muss sich jeder leisten; deshalb kann das bspw. kein Aufhänger für eine Aufwandsteuer sein (BVerwG 1991)

[blockquote]Die meisten Satzungen enthalten den Satz „Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.“ Im Klartext: Wer mit Nebenwohnung gemeldet ist, hat diese inne - so einfach ist das.[/blockquote]

einige Satzungen enthalten diese Definition; aber eben nicht alle! und wie gesagt - wenn es so in der Satzung steht, dann wird tatsächlich das Nutzen der Nebenwohnung besteuert. da über das Melderecht nicht geschlussfolgert werden kann, wer den Aufwand für die Nebenwohnung trägt, denke ich, dass man so keine Aufwandsteuer begründen kann.
statt dessen ist auf das Innehaben entsprechend BVerfG (rechtliche & tatsächliche Verfügungsgewalt) abzustellen ... und nur wenn dies beim Steuerpflichtigen erfüllt ist, kann man das Merkmal "Innehaben" als erfüllt angesehen werden!

[blockquote]Das ist allenfalls eine widerlegbare Vermutung. Die vorwiegende Nutzung einer Wohnung i.S.d. Melderechts sagt überhaupt nichts über die Wohnungsqualität aus. Es gibt mehr als genug Lebenssituationen, in denen insbesondere Alleinstehende melderechtlich gezwungen sind, eine Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die in keiner Weise das Grundbedürfnis Wohnen deckt. Die Erstwohnung wird dann zwangsläufig zur Nebenwohnung.[/blockquote]

na nehmen wir doch den typischen Studenten, um den es hier im Forum überwiegend geht. dieser ist alleinstehend; in der elterlichen Wohnung (Kinderzimmer) mit Hauptwohnung und am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet ist.
dieser "Durchschnitts-Student" hat eigentlich sehr wohl ein Wahlrecht, wo er sich mit Hauptwohnung meldet. wenn er im Elternhaus mit Hauptwohnung gemeldet ist, bedeutet dies kraft Gesetz, dass diese Wohnung überwiegend benutzt wird. wie soll dieser "Durchschnitts-Student" am besten argumentieren>!>


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion