News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Mittwoch, 17.12.2008 (vor 5848 Tagen) @ Mr.X

herzlichen Dank,
habe mich bei Lesen unrepublikanisch amüsiert.
Besonders den Satz:
"Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat."
finde ich gelungen. Ein Meisterwerk deutscher Bürokunst.
Was passiert eigentlch, wenn jemand seine Erstwohnung als Nebenwohnung anmeldet und diese per bundesrechtswidriger Satzungsnorm dann zur Zweitwohnung mutiert>
Gelungen auch der Rückschluss aus der Formulierung "Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung..." bedeutet, dass das Innehaben einer Erstwohnung unnötig sei, sobald jemand eine Zweitwohnung innehabe.
Auch der Satz in seiner Gesamtheit
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt."
ist schön. Denn Aufwand ist ja angeblich die Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf. Der Satz bedeutet also.
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist eine besondere Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf, die gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt."
Schöner hätte auch ch es nicht formulieren. Meine Kandidaten für den Literaturnobelpreis 2009 stehen schon fest.
Aber der Spruch hat ja auch seine schönen Seiten für den geplagten Steuerzahler:
Das BVerwG stellt endlich klar, dass
1. mit einer Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werden muss. Das wird allen Städten mit der melderechtlichen Wohnungsdefinition weh tun, denn die erfüllt nicht den in stRSpr verwendeten Begriff der Wohnung und ist allenfalls geeignet, einen Teil des Grundbedürfnisses Wohnen zu genügen.
2. Eine Nebenwohnung innegehabt werden muss (was bei den meisten Satzungen nicht der Fall ist).
3. Eine Aufwandsteuer nicht davon abhängig sein darf, wer zu welchem Zweck den Aufwand erbringt (da geht den meisten Satzungen die Puste aus.

Angeblich soll Wuppertl seine Satzung schon rückwirkend zum 1.1.2006 schon geändert haben, damit sie einer Überprüfung vor dem VG Düsseldorf standhält. Wer weiß da Näheres drüber>

Dummheit hat viele Namen. (Sun-Tsu, chineischer Weiser)


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