News: Feedback des Urteils vom BverwG

Alfred @, Dienstag, 23.12.2008 (vor 5626 Tagen) @ Bjoern

Bei meinem Punkt 3 besteht für mich kein Diskussionsbedarf. Wenn Aufwand erbracht wird, ist er (eine verfassungsgemäße Normierung vorausgesetzt) steuerbar – ich halte mich da am das BVerfG und die große Schwester der Aufwandsteuer, die Verbrauchsteuer.

Zu meinem Punkt 4: Wieso ist der verfolgte Lenkungszweck - die Nutzer von Nebenwohnungen zu bewegen, diese in eine Hauptwohnung umzuwandeln - verfassungswidrig>
Was muss denn beim Nutzer eigentlich passieren, wenn die melderechtskonforme Nebenwohnung zur Hauptwohnung wird> Einfach ummelden>

Den Zielkonflikt zwischen Einnahmeerzielung und Lenkungswirkung sehe ich auch, aber nicht so krass. Wenn bei einer Erfüllung des Lenkungsziels keine Steuereinnahmen mehr zu verzeichnen wären, hätte die Satzung immer noch ihre Berechtigung – ich spare nur Personal für die nicht mehr erforderliche Eintreibung der Steuer.
Was das OVG RLP im Jahre 2008 dazu gesagt hat, muss ich erst nachlesen – in meiner Erinnerung zu diesem Thema fällt mir nur die Steuerhinterziehung ein, die das OVG so wunderschön beschrieben hat.

Zu meinem Punkt 6: Natürlich müssen wir uns schon mit der Legaldefinition der Wohnung nach dem und für (!) das Melderecht auseinandersetzen. Dort heißt es übrigens nicht, dass eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, „der zum Wohnen geeignet ist“ sondern „… der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird,“ Dass damit das Grundbedürfnis Wohnen abgedeckt sein soll, behauptet nicht mal das BVerwG. Nach dessen Auffassung bedarf es dazu einer Erstwohnung.
Landesrechtlich ist in den meisten LBO klar geregelt, was eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf ist.

Zu meinem Punkt 7: Zahlt denn beim Anknüpfen an das Melderecht jeder, der eine Nebenwohnung innehat, die Zweitwohnungsteuer> Oder sind diese Satzungen nicht eben doch so ausgelegt, dass es von vorneherein nicht auf den Aufwand ankommt>

Zu meinem Punkt 10: Die Wohnungsdefinition der Rostocker Satzung kann natürlich ein Grund für die Zurückweisung der Revision sein (klingt in der PM zumindest so) – aber das OVG MV beschäftigt sich ausführlicher mit dem, nach der Satzung erforderlichen Innehaben der Hauptwohnung. Kann sein, dass das BVerwG das völlig ignoriert hat. Was eigentlich schön wäre, denn dann wäre das OVG-Urteil im vollen Umfang rechtskräftig.

Strittig sind wegen ihrer Verfassungswidrigkeit immer noch alle Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen – Wohnungsdefinition hin oder her.

Die Wuppertaler Klägerin wird sich nicht an Karlsruhe wenden. Dort ist m.W. auch kein entsprechendes Verfahren anhängig. Offen (im Sinne von „noch nicht abgeurteilt“) ist nur noch die Entscheidung zur Revision der Stadt Mainz. Das Vorurteil steht aber schon fest.


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