News: Feedback des Urteils vom BverwG

Bjoern @, Mittwoch, 24.12.2008 (vor 5842 Tagen) @ Alfred

[blockquote]Es verstößt gegen Bundesrecht, sich an einem Ort mit Hauptwohnung zu melden, wenn man an einem anderen Ort vorwiegend eine Wohnung nutzt. Das ist der springende Punkt und nicht ob es durch die Meldebehörde kontrollierbar ist oder nicht. Man kann sich nicht einfach ummelden. Der Druck auf den Nebenwohnler am Studienort, sich mit Hauptwohnung zu melden, bedeutet nichts anderes, als ihn dazu nötigen zu wollen, sich vorwiegend und gegen seinen Willen am Studienort aufzuhalten. Das schränkt verfassungswidrig die freie Wahl des Wohnorts ein.[/blockquote]

naja - das sehe ich nach wie vor anders: die Mineralölsteuer soll bspw. die Menschen dazu anregen, möglichst wenig umweltschädliches Benzin/Öl zu verbrauchen (= Lenkungswirkung). ich glaube nicht, dass man darin eine Grundrechtsverletzung (freie Entfaltung der Persönlichkeit) sehen kann.
und von einer Nötigung würde ich diesbezüglich nicht sprechen wollen

[blockquote]Zu meinem Punkt 6
Der Unterschied ist nicht (nur) das fehlende „Schlafen“ – bitte noch mal lesen.

Das Urteil des BVerwG sagt sehr viel und viel Gegenteiliges. Mit der Erstwohnung muss gem. BerwG auf jeden Fall das (menschliche) Grundbedürfnis Wohnen als Teil der persönlichen Lebensführung abgedeckt werden, dazu reicht ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht aus. Anderes wäre es, wenn mit der Erstwohnung (nur) ein Teil des menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen abgedeckt werden sollte – steht aber nicht da. Wenn die Bundesrichter das Grundbedürfnis Wohnen auf diese Weise auf ein Bett in einer Gemeinschaftsunterkunft reduzieren wollen – bitte sehr. Dann aber weg mit dem Wohngeld im Rahmen von Hartz IV.[/blockquote]

ok - man könnte also folgendermaßen argumentieren: meine melderechtliche Wohnung dient laut Legaldefinition zum Wohnen oder zum Schlafen. Wohnung = jeder umschlossene Raum; d.h. 4 Wände und 1 Dach.

dieser umschlossene Raum dient dazu, dass ich mein Grundbedürfnis Schlafen befriedigen kann. zum Wohnen (als Form des persönlichen Lebensbedarfes) gehört mehr: ich muss mir irgendwo was zu Essen zubereiten können, muss irgendwo der Körperhygiene nachgehen können usw.
dazu reicht ein Raum mit 4 Wänden und einem Dach nicht aus.

mein Kinderzimmer als solches besteht nur aus 4 Wänden und einem Dach. dort kann ich also Schlafen ... für die restlichen angesprochenen Dinge muss ich zwangsläufig die Wohnung meiner Eltern mitbenutzen.
in meiner Wohnung am Studienort sieht es anders aus: da habe ich alles was ich zum Wohnen brauche, in meiner eigenen Wohnung. folglich befriedige ich dort mein Grundbedürfnis Wohnen ... sie kann also nur meine Erstwohnung sein (lt. BVerwG)

aber so ganz überzeugend klingt das auch noch nicht :(

gibts eigentlich irgendwo eine Definition, was alles zum Grundbedürfnis "Wohnen" dazugehört>> das könnte das fehlende Puzzleteil sein ...


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